Was Vermieter rechnen sollten
Vermieter dürfen die Jahresmiete nach §§ 559e und 559f BGB um 10 % der Kosten erhöhen, höchstens um 0,50 € je m² in 6 Jahren. Das setzt voraus, dass die Maßnahme förderfähig ist und sie Fördermittel in Anspruch nehmen. Voll gilt das nur mit einer Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5, und die Förderung verlangt ohnehin 3,0. Wie der Zuschuss dabei anzurechnen ist und was für die Steuer gilt, klären Sie bitte mit Ihrer Beratung.
Beispiel. Modellhaus von Prognos aus 2022, 6 vermietete Wohnungen, 420 m², Baujahr etwa 1969 bis 1978, 146 kWh/m², Luft-Wasser für 47.000 €, heutige Preise können höher liegen. Wir nehmen an, dass 146 kWh/m² die Wärmemenge sind, Gas 11,67 ct/kWh kostet (BDEW, Mehrfamilienhaus, 2026 bisher) und der Kessel 90 % Nutzung erreicht. Für Heizstrom setzen wir 29,0 ct/kWh an (BDEW, 01.10.2026).
| Rechenschritt |
Ergebnis, rechnerisch |
| Zuschuss 30 % auf 47.000 € |
14.100 € |
| Rest beim Vermieter |
32.900 € |
| Umlage 10 % im Jahr, auf den Rest gerechnet |
3.290 € (auf die vollen Kosten 4.700 €) |
| Kappung 0,50 € je m² und Monat auf 420 m² |
2.520 € im Jahr, sie greift in beiden Fällen |
| Wärme im Jahr |
61.320 kWh |
| Gaskosten der Mieter bisher |
rund 7.950 € |
| Stromkosten bei Jahresarbeitszahl 3,0 |
rund 5.930 €, rund 2.020 € weniger |
| Stromkosten bei Jahresarbeitszahl 2,6 |
rund 6.840 €, rund 1.110 € weniger |
Die Mieter zahlen zusammen bei Jahresarbeitszahl 3,0 rund 500 € im Jahr mehr als bisher, bei 2,6 rund 1.410 € mehr, und mit 2,6 wäre die Förderbedingung nicht erfüllt. Der Vermieter hat seinen Restbetrag bei gekappter Umlage nach rund 13 Jahren zurück, ohne Zinsen gerechnet. Deshalb besprechen wir die Heizkörper vor der Entscheidung, denn von ihnen hängt die Jahresarbeitszahl ab. Zum Vergleich trägt der Vermieter bei einer neuen Gas- oder Ölheizung ab 01.01.2028 Netzentgelte und CO₂-Kosten hälftig (§ 5a CO2KostAufG).
Ab 6 Wohnungen kommen zwei gesetzliche Pflichten dazu. Die Betriebsprüfung der Wärmepumpe verlangt § 60a GModG, den hydraulischen Abgleich nach Verfahren B oder gleichwertig § 60c GModG.