Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) gilt seit dem 29.07.2026. Es ist das frühere Gebäudeenergiegesetz, das viele als Heizungsgesetz kennen, und steht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226. Die Pflicht, beim Heizungstausch 65 Prozent erneuerbare Energie einzusetzen, ist gestrichen, ebenso die Beratungspflicht und die Betriebsverbote (§§ 71 bis 73 GModG).
Neu ist die sogenannte Biotreppe für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen, die am 01.01.2029 mit 10 % Bioanteil beginnt. Ein vorhandener Kessel darf weiterlaufen. Wer in Frankfurt über einen Tausch nachdenkt, rechnet deshalb vor allem mit Anschaffung, Förderung und Betriebskosten, einen gesetzlichen Stichtag für die alte Heizung gibt es nicht mehr.
Für Hausbesitzer zählen vor allem diese Regeln, Stand 05.11.2026:
| Thema | Was seit dem 29.07.2026 gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| 65-Prozent-Pflicht | entfallen, die 65 % bleiben als Bedingung der Förderung | §§ 71–73 GModG; BEG-Richtlinie Anlage 3 |
| Beratungspflicht vor dem Einbau | ersatzlos entfallen | §§ 71–73 GModG |
| Betriebsverbote, auch nach 30 Jahren | entfallen | § 72 GModG |
| Wahl beim Heizungsersatz | zehn Möglichkeiten, darunter Gas, Öl, Flüssiggas, Wärmepumpe, Hybrid, Wärmenetz | § 42 Abs. 2 GModG |
| Neue Gas- oder Ölheizung | Biotreppe von 10 % ab 2029 bis 60 % ab 2040 | § 43 GModG |
| Neubau | §§ 42 bis 45 gelten entsprechend, Pflichten für Nullemissionsgebäude erst ab 2030 | §§ 10, 10a GModG |
| Betriebsprüfung Wärmepumpe | nur ab 6 Wohnungen | § 60a GModG |
Wo die Wärmepumpe stehen darf, regelt dieses Gesetz nicht, das steht in der Hessischen Bauordnung und auf unserer Seite zur Genehmigung in Hessen.
