An einem Kulturdenkmal in Frankfurt braucht jede Veränderung einen Antrag beim Denkmalamt, auch dann, wenn die Wärmepumpe nach der Hessischen Bauordnung genehmigungsfrei ist (§ 18 HDSchG). Bei Eingriffen ins Erdreich prüft das Amt zusätzlich Bodendenkmäler. Über Dauer und Gebühr können wir keine Angabe machen, die fragen wir im Einzelfall beim Amt ab.
Ob das Außengerät an der gewünschten Stelle stehen darf, entscheidet das Denkmalamt. Eine hessische Leitlinie zu Wärmepumpen im Denkmal ist uns nicht bekannt, und die Solarrichtlinie gilt nur für Solaranlagen. Eine Genehmigung können wir deshalb nicht zusagen, wir bereiten den Antrag aber so vor, dass er sich beurteilen lässt.
In den Antrag gehört mehr als das Außengerät selbst, denn er umfasst jede Veränderung am Denkmal:
| Arbeit am Haus | Warum sie Thema ist | Was wir vorbereiten |
|---|---|---|
| Außengerät an der Wand oder im Garten | sichtbare Veränderung, bei einer Gesamtanlage auch am Umfeld | Lageplan, Maße, Schallrechnung |
| Fundament | Eingriff ins Erdreich, 600 mm ohne und 1.000 mm mit Bodenfrost laut Herstellerdokument | Tiefe und Fläche nach Anleitung des Geräts |
| Leitungen durch die Außenwand | Eingriff in die Bausubstanz | Führung und Bohrstelle |
| Heizkörper tauschen | Veränderung im Inneren | Liste der Räume und Heizkörper |
| Erdsonde oder Kollektor | Bodendenkmäler, dazu wasserrechtliche Erlaubnis | Lage, Abstände, Antrag bei der Wasserbehörde |
Die übrigen Regeln für genehmigungsfreie Anlagen gelten daneben, wir haben sie auf der Seite zur Genehmigung in Hessen zusammengestellt.
